Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Burg & Bike

1. Anmeldung:
Mit Ihrer Anmeldung bieten Sie uns den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages auf der Grundlage der genannten bindenden Leistungsbeschreibung und Preise an. Die Anmeldung kann telefonisch, schriftlich (per Brief, oder E-Mail) getätigt werden. Der Vertragsabschluss erfolgt durch unsere Buchungsbestätigung. Der Anmelder steht auch für die vertraglichen Verpflichtungen aller in der Anmeldung aufgeführten Personen ein.

2. Bezahlung:
Der Mietpreis ist vor Ort zu entrichten, falls im Einzelfall keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.
 
3. Leistungen:
Maßgebend hinsichtlich der Termine, Preise etc. ist allein der Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit der Buchung und sonstigen getroffenen Abreden. Die Leistung von Burg & Bike beteht lediglich in der Bereitstellung von Fahrrädern und Tourguide. Burgbesichtigungen, Weinproben, usw. sind nicht Teil der Leistung von Burg & Bike. Die Touren können so gestaltet werden dass Sie diese zusätzlichen Angebote während Ihrer Pausen wahrnehmen können.

4. Reiseabsagen:
Wird die erforderliche Mindestteilnehmerzahl von 3 Personen zum Anmeldeschluss nicht erreicht, so können wir vom Vertrag zurücktreten.

5. Rücktritt:
Sie können jederzeit vor Tourenbeginn zurücktreten. Bitte erklären Sie den Rücktritt schriftlich. Aufgrund unserer Aufwendungen entstehen folgende Stornokosten:
Bei Nichtantritt der Tour behalten wir die Anzahlung als Aufwandsentschädigung ein. Wir bieten Ihnen bis 2 Tage vor der geplanten Tour bei Verhinderung ihrerseits auf Wunsch einen Ausweichtermin an. Die Anzahlung wird dann mit dem Ausweichtermin verrechnet.

6. Rücktritt durch den Veranstalter:
Wird die ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, sind wir berechtigt, die Tour bis 7 Tage  vor Tourbeginn abzusagen. Die geleistete Anzahlung erhalten Sie unverzüglich zurück. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

7. Haftung des Veranstalters:
Unsere Mountainbike Touren sind  mit erhöhten Risiken verbundenen. Daher beteiligt sich der Kunde auf eigene Gefahr an unseren Touren. Wir als Veranstalter sind berechtigt, Teilnehmer aufgrund technischen Mangels ihrer Sportgeräte oder bei grob fahrlässigem Verhalten von der Tour auszuschließen.
 
8 Haftung für Leihbikes:
Der Kunde haftet für jegliche Beschädigung oder Verlust der Leihbikes. Ein entsprechender Leihvertrag mit dem Verleiher ist vor Antritt der Tour zu unterschreiben. Der Kunde verpflichtet sich ebenfalls mit seiner Unterschrift nur auf den vom Veranstalter genehmigten Wegen zu fahren.

 8.1 Mietdauer
Der Mieter ist verpflichtet die Mietfahrräder / Helme / Schlösser zur im Mietvertrag vereinbarten Zeit zurückzugeben. Verlängerungen sind nur in Absprache mit Vermieter möglich. Bei eigenmächtiger Verlängerung wird in jedem Fall die reguläre Verleihgebühr erhoben, bei Ausfällen kann vom Mieter auch ein hierdurch entstandener Verlust gefordert werden.

8.2 Übergabe des Mietobjekts an Dritte
Mieter ist die im Vertrag benannte Person. Grundsätzlich ist nur diese Person zur vertragsgemäßen Nutzung berechtigt. Übergibt der Mieter das Mietobjekt an Dritte, so haftet er grundsätzlich für Schäden, die an dem Mietobjekt durch den Dritten verursacht werden. Dies gilt auch für Folgeschäden.

8.3 Rückgabe des Mietobjektes
Das Mietobjekt/die Mietobjekte gemäß Mietvertrag sind vollzählig und mit der Ausstattung bei Übergabe des Mietobjektes zurückzugeben.
Das Mietobjekt muss in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben werden, auf etwaige Funktions- und sonstige Mängel ist vom Mieter hinzuweisen.

8.4 Schäden am Mietobjekt

Mitteilungspflicht und Haftung
Der Mieter hat die Pflicht dem Vermieter aufgetretene Schäden anzuzeigen. Diese werden behoben oder falls erforderlich wird auch ein Ersatzobjekt übergeben.
Schäden die aufgrund eines Unfalles oder eines Missgeschickes des Mieters resultieren gehen zu lasten des Mieters.

Verschleiß, Ermüdung, Alterung
Der Mieter haftet nicht für den normalen Verschleiß, Ermüdung, Alterung u.ä. am Mietobjekt

Unfälle
Bei einem Unfall bei dem das Mietobjekt einen Schaden erleidet ist der Mieter in jedem Fall, auch bei Bagatellschäden verpflichtet, den Unfallhergang von der Polizei aufnehmen zu lassen.

Bei einem Defekt am Mietobjekt nach Fahrtantritt hat der Mieter Anspruch auf Ersatz.
Reifenpannen sind ausgeschlossen.

Kosten für Reifenpannen müssen vom Mieter getragen werden.

Ersatz wird kostenfrei bei Verschleiß, Ermüdung, Alterung u. ä. im Umkreis vom 5 Staßenkilometern geliefert. In der Regel erfolgt der Transport mit dem Taxi oder dem Firmen PKW.

Sollten Sie sich weiter als 5 Straßenkilometer von der Ausleihstation entfernt haben, haben Sie trotzdem Anspruch auf ein Ersatzobjekt, jedoch nur durch Abholung in der Mietstation.

Kosten für die Anlieferung eines Ersatzobjektes wenn Sie sich weiter als 5 Straßenkilometer von der Ausleihstation entfernt haben, gehen zu Lasten des Mieters und können höchstens aus Kulanzgründen vom Vermieter übernommen werden.

Es besteht jedoch keines falls ein Anspruch auf   Kostenübernahme der Lieferung. Der Mieter hat ebenfalls keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangner Urlaubsfreuden, Kosten für Bahnfahrten, Bus oder Taxifahrten. o. ä. .

Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt auf jeden Fall auf seine Kosten zur Ausleihstation zurück zu bringen..

Bei selbstverschuldeten Unfällen haftet grundsätzlich der Mieter für Schäden am Mietobjekt und daraus entstehenden Folgeschäden, bei fremdverursachten Schäden haftet der Verursacher für Schäden und Folgeschäden; um spätere Schuldfragen zu klären ist deshalb der Unfallhergang aufzunehmen.

Sonstige Schäden
Der Mieter haftet insbesondere für fahrlässig und mutwillig verursachte Schäden und für Schäden die aus der Verletzung der Mietbedingungen resultieren (siehe insbesondere Verbote/Pflichten). Dies schließt auch Folgeschäden ein.
Schäden bei mehreren Mietern
Sinngemäß gelten o.g. Bedingungen auch dann, wenn es zu Schäden durch Vorgänge kommt, bei dem mehrere Mieter beteiligt sind, unabhängig davon, ob die Mieter in einer Gruppe sind oder nicht.

8.5 Diebstahl,

(1)Der Mieter haftet grundsätzlich für Diebstahl, da es während der Mietdauer in seiner Kraft liegt das Mietobjekt entsprechend zu sichern und bewachen. Die Mietobjekte sind mit den übergebenen Sicherungsmitteln gegen Diebstahl zu schützen. Ein Diebstahl ist unverzüglich zu melden, damit die Meldung an die Ordnungsbehörde/Polizei weitergeleitet werden kann. Der Zahlencode am Zahlenschloss darf vom Mieter jeder Zeit geändert werden, damit es im Falle eines Diebstahl nicht zu Streitigkeiten kommt, dass eventuell vorherige Mieter den Code kennen. Der Code  muß jedoch bei der Rückgabe wieder in die ursprüngliche Zahlenkombination versetzt werden. Bei Verlust von einfachen Touren bzw. Straßenräderzum Preis von 5,00 € - bzw. 7,50 € haftet der Mieter mit 80,00 €. Bei Leihfahrrädern zum Preis von ab 10,00 € haftet der Kunde mit 200,00 €. Bei Verlust von Mountainbikes der Marken Lakes GTS 5007 und Carver XO-3 Pro haftet der Mieter mit 650,00 €

8.6 Nutzung des Mietobjekts, Verbote

Nicht zulässig ist der Transport einer oder mehrerer zusätzlichen Person/en, z.B. auf dem Gepäckträger, Überladung eines Fahrrades oder Anhängers, z.B. 3 Kinder in einem Anhänger für 2 Kinder. Nicht zulässig ist das Überfahren von Hindernissen, etwa Bordsteinkanten, bei denen das Rad offensichtlich einen Schaden erleiden kann. Nicht zulässig ist eine Zweckentfremdung der Mietobjekte (z.B. Tourenrad für Downhill oder Sprünge). Der Mieter hat sich gemäß den im Straßenverkehr geltenden Regeln fortzubewegen.

8.7 Mountainbikes

Für die Vermietung von Mountainbikes gelten zusätzliche Bedingungen.
Der Vermieter übernimmt grundsätzlich keine Haftung für Sach- und Personenschäden, die der Mieter im Off-Road-Betrieb erleidet (aufgrund der hohen Materialbelastung und des höheren Verletzungsrisikos).
Der Mieter haftet grundsätzlich für alle am Mietobjekt entstandenen Schäden mit Ausnahme von normalem Verschleiß, Alterung, Ermüdung. Dies gilt auch für Folgeschäden.
Für ein Mountainbike hat der Mieter eine Kaution zu hinterlegen. Das Mountainbike muss abweichend von den sonstigen Vertragsregelungen während der Öffnungszeiten zurückgegeben werden, damit es einer Prüfung unterzogen werden kann.

8.8 Straßenräder
Bei extremer Verschmutzung nach Schlammfahrten etc. ist das Fahrrad im gereinigten Zustand zurückzugeben; ansonsten ist der Vermieter berechtigt eine Reinigungsaufwandsentschädigung von maximal EUR 10,--(zehn) zu fordern oder von der Kaution einzubehalten

9. Sicherheit:
Den Anweisungen der Tourguides ist in Ihrem eigenen Interesse und Ihrer eigenen Sicherheit folge zu leisten. Sollten Sie Ihre körperliche und gesundheitliche Fitness überschätzt haben, sind Sie jeder Zeit dazu berechtig die Tour abzubrechen. Die daraus entstehenden Kosten für Ihren Rücktransport und den Transport des Sportgerätes werden Ihnen in Rechnung gestellt. Der Tourguide ist jederzeit dazu berechtigt die vorgegebene Route aufgrund von schlechten Wetterbedingungen, schlechtem Zustand der Wege oder sonstigen widrigen Umständen abzuändern.

10. Gerichtsstand:
Der Reisende kann den Veranstalter nur an dessen Sitz (56112 Lahnstein) verklagen. Für Klagen gegen den Reisenden ist der Sitz des Reisenden maßgebend, es sei denn:
Die Klage richtet sich gegen Kaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrags Ihren Wohnsitz ins Ausland verlagert haben. In diesen Fällen ist der sitz des Veranstalters maßgebend.

 

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